ASV Sprockhövel e. V.

 

Vereinssatzung




Satzung

 Angler-Sportverein Sprockhövel e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

 

Der Verein führt den Namen Angler-Sportverein Sprockhövel e.V.

Er hat seinen Sitz in 45549 Sprockhövel

Er ist eingetragener Verein unter der Vereinsregisternummer VR 30288 beim Amtsgericht Essen. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V. und im Deutschen Angelfischerverband e.V.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit strikt neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Gerichtsstand ist Hattingen.

 

 

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

 

Der ASV-Sprockhövel. e.V. ist eine Vereinigung von Natur- und Umweltschützern, die sich

das Ziel gesetzt haben, die waidgerechte Angelfischerei im Einklang mit dem Biotop- und

Artenschutz zu fördern. Lebensräume der Tiere und Pflanzen, insbesondere an und in den

Vereinsgewässern, sollen erhalten, geschützt oder wiederhergestellt werden.

Der ASV-Sprockhövel. e.V. schafft, erhält und verbessert die Voraussetzungen für die

Ausübung der waidgerechten Angelfischerei und des Castingsports.

Diese Aufgaben und Ziele des ASV-Sprockhövel. e.V. sollen erreicht werden durch

 

·        Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern

·        Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Landschaften,       Feuchtgebiete und Wasserläufe

·        Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkung auf den Fischbestand und das Gewässer

·        Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die den vorbezeichneten Zwecken dienlich sein können

·        Beratung und Schulung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes, durch geeignete Schulungsmaßnahmen.

·        Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Booten und den dazugehörigen Anlagen, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen.

·        Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

einschlägigen, steuerrechtlichen Vorschriften. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und sich zur

Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres

gehören der Jugendgruppe an. Sie bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Jugendgruppe verwaltet sich

entsprechend der Jugendordnung selbst.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt

aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder

verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern, ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu

wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des

Vorstandes. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich übermittelt; dies gilt auch für die

Ablehnung des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet

werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet nach einer einjährigen Bewährungszeit

die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 5 Ehrungen

 

Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können von der

Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

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§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

1.   Tod des Mitgliedes

 

2.   freiwilligen Austritt

Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand,

unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende, erfolgen.

3.   Ausschluss:

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a.   grob gegen die Satzung verstoßen hat,

b.   das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c.   wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt wurde,

d.   gegen fischereirechtliche Bestimmungen des Vereins wiederholt verstoßen hat,         

e.   innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,

f.    ohne hinreichende Begründung, trotz Mahnung, mit seinen Beiträgen oder

g.   sonstigen Verpflichtungen, über den vom Vorstand festgelegten Zahlungstermin hinaus im Rückstand ist.

h.   eine verhängte Geldbuße nicht oder nicht fristgerecht zahlt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung in der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Anrufung des Ehrenrates ist möglich, er kann aber lediglich eine nicht bindende Empfehlung geben.

Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein, insbesondere das Recht zur Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet, Vereinspapiere sind ohne Vergütung zurückzugeben. Es besteht keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

 

§ 7 Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand in weniger schweren Fällen erkennen auf

 

1.   Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen (z.B. Ersatzleistungen)

2.   zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis oder Vereinsrechte

3.   Geldbußen von 10 € bis 100 €

4.   mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

 

Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu geben. Die Anrufung des Ehrenrates ist möglich, er kann aber lediglich eine nicht bindende Empfehlung geben.

 

 

§ 8  Rechte und Pflichten der Mitgliedern

 

Die Mitglieder sind berechtigt,

 

1.   die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,

2.   die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen Vorstandssitzungen

teilzunehmen,

3.     Beratung, Unterstützung und Schutz durch den Verein in allen Fragen der Fischerei in

in Anspruch zu nehmen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

1.     die Angelfischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten 

Bedingungen auszuüben (z. B. Gewässerstatuten), sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern und Gästen zu achten,

2.   Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

3.   Uferschäden zu vermeiden, vorgefundene Schäden – Wasserverschmutzungen,

Fischsterben usw. den Behörden und dem Vorstand zu melden,

4.   sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und

deren Anordnungen zu befolgen,

5.   die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und beschlossene Verpflichtungen zu

leisten.

6.   Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an notwendigen Pflegearbeiten zu beteiligen. Die

Heranziehung hierzu obliegt dem Vorstand.

 

Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Mitgliedsbeiträge oder sonstige aktive Tätigkeiten nicht erfüllt worden sind.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.   Der Vorstand

2.   Die Mitgliederversammlung

3.   Der Ehrenrat (3-5 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen kein Vorstandsmandat innehaben). Die Aufgabe des Ehrenrats ist: Innerhalb der einzelnen Vereinsmitglieder und dem Vorstand zu schlichten. Seine Schlichtungsaufgaben ergeben sich insbesondere aus § 6 und § 7 der Satzung.

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

1.   dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von beiden hat Einzelvertretungsbefugnis.

2.   dem Jugendwart (es können Stellvertreter gewählt werden)

3.   dem Sportwart (es können Stellvertreter gewählt werden)

4.   dem Gewässerwart, der zugleich Obmann der Fischereiaufseher ist

5.   dem stellvertretenden Gewässerwart

 

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dieses anderen Organen vorbehalten bleibt.

Der Vorsitzende koordiniert und überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandmitglieder.

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten

mitzuwirken.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedsversammlung auf die Dauer von

2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu

einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung, eine andere

Person kommissarisch als Vorstandsmitglied berufen.

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung

durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

mindestens 50% der Vorstandmitglieder und einer der Vorsitzenden anwesend ist.

 

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung, die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst mit Ausnahme von 14 Abs. 1. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

 

 

§ 12  Die Jahreshauptversammlung

 

1.   In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 6 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie hat in irgendeiner Textform zu erfolgen.

 

2.   Die Jahreshauptversammlung hat die Aufgabe:

a.   die Berichte der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer entgegenzunehmen,

b.   die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

c.   Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d.   Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und aktiven Tätigkeiten der Mitglieder.  

e.   Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,

f.    Satzungsänderungen.

 

3.   Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2     

Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

 

 

4.   Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten

einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform         unter Angabe von Gründen fordert.                                              

5.     Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge,

Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten. Sie sind vom Versammlungsleiter  

und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

 

§ 13 Die Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, die Buchführung und die Kasse des Vereins zu prüfen. Dies kann während des Jahres durch Stichproben erfolgen und muss nach Abschluss des Geschäftsjahres eingehend erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses ist dem Vorstand vorzulegen und auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Kassierers und des Vorstandes zur Abstimmung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

1.   Der Verein kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es muss eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

 

2.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sprockhövel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.